Ab dem 1. März regelt ein Bundesnaturschutzgesetz das Ausbringen von Saatgut in der freien Natur.
Was ändert sich?
§40 des Bundesnaturschutzgesetzes regelt das Ausbringen von Pflanzen und Tieren in unserer Natur. Es besagt, dass Pflanzen und Tiere, die in der freien Natur seit mehr als 100 Jahren nicht vorgekommen sind, nur mit einer Genehmigung ausgebracht werden dürfen. Ab dem 01.03.2020 gilt das Gesetz auch für Gehölze und Saatgut außerhalb ihres Vorkommensgebietes.
Für den Garten, den Balkonkasten oder sonstige innerörtliche Flächen gilt das Gesetz nicht. Trotzdem macht auch hier die Verwendung von gebietseigenem Saatgut und Gehölzen Sinn, denn viele Insekten sind auf das Vorkommen von natürlich vorkommenden Pflanzen angewiesen. Arbeiten Sie außerörtlich in der freien Natur, müssen Sie bei dem Ausbringen von Saatgut und Gehölzen auf die Herkunft achten.
Im aktuellen Newsletter könnt ihr nachlesen, wieso die Herkunftsregionen relevant sind, in welcher Region ihr euch befindet und wo ihr gebietsheimisches Saatgut beziehen könnt.